FG Nürnberg - Urteil vom 29.11.2001
VI 120/01
Normen:
KraftStG § 14 ;

Zwangsabmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht bezahlter Kfz-Steuer

FG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen VI 120/01

DRsp Nr. 2002/4670

Zwangsabmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht bezahlter Kfz-Steuer

Der Antrag des Finanzamts an die Kraftfahrzeugzulassungsstelle auf Abmeldung eines Kraftfahrzeugs von Amts wegen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG) ist kein Verwaltungsakt.

Normenkette:

KraftStG § 14 ;

Tatbestand:

Streitig sind in der Sache Vollstreckungsmaßnahmen wegen Kraftfahrzeugsteuer.

Der Kläger ist Halter eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ... Ebenso wie die am 10. 9. 1999 fällige Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren VI 141/2000) hat er auch die im Folgejahr, zum Stichtag 10. 9. 2000, fällige Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 582,00 DM nicht entrichtet.