Streitig sind in der Sache Vollstreckungsmaßnahmen wegen Kraftfahrzeugsteuer.
Der Kläger ist Halter eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ... Ebenso wie die am 10. 9. 1999 fällige Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren VI 141/2000) hat er auch die im Folgejahr, zum Stichtag 10. 9. 2000, fällige Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 582,00 DM nicht entrichtet.
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