FG Köln - Urteil vom 21.12.1999
8 K 7349/97
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2452
EFG 2000, 1071

Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen

FG Köln, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 8 K 7349/97

DRsp Nr. 2001/1975

Zwangsaufgabe bei Betriebsverpachtung im Ganzen

Werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines im Ganzen verpachteten Betriebs so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, führt die Umgestaltung auch ohne aus-drückliche Erklärung des Betriebsinhabers zur Betriebsaufgabe. Eine solche wesentliche Umgestal-tung tritt bei einem bisher familiengeführten Gasthof in ländlicher Umgebung ein, wenn der Gasthof einem Pächter mit der Erlaubnis überlassen wird, den Betrieb als Nachtbar mit Bordell zu betreiben.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin bei der Veräußerung eines verpachteten Gaststättengrundstücks im Streitjahr 1994 einen gewerblichen Gewinn erzielt hat oder ob das Grundstück schon im Jahre 1985 durch Betriebsaufgabe Privatvermögen geworden war.

Die in 1932 geborene Klägerin ist seit 1985 verwitwet. Sie hatte bis zum 30.3.1963 auf dem ihr gehörenden, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter übernommenen Grundstück in ... eine Landgaststätte mit Hotel betrieben (genannt Hotel ...). An die Gaststätte angeschlossen war u. a. ein Saal mit Bühne. Weiter waren vorhanden die eigentliche Gaststube nebst einem Gesellschaftszimmer, eine Kegelbahn, eine Küche mit Kühlraum und Anrichte sowie sanitäre Anlagen. Im Obergeschoß befanden sich die Hotelzimmer.