FG Münster - Urteil vom 21.12.2005
1 K 5371/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ;

Zwangsentnahme im Rahmen unentgeltlicher Betriebsübernahme

FG Münster, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 5371/02 E

DRsp Nr. 2006/11761

Zwangsentnahme im Rahmen unentgeltlicher Betriebsübernahme

1. Im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübernahme zurückbehaltene einzelne Wirtschaftsgüter gelten als entnommen, wobei der Entnahmegewinn laufender Gewinn ist. 2. Das Zurückbehalten eines an eine Lebensmittelkette vermieteten Ladenlokals, das der Steuerpflichtige als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen hatte, wird mit der unentgeltlichen Übertragung des Restaurationsbetriebs auf den Sohn zwangsweise entnommen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Grundstück zwangsentnommen wurde.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Auf Grund der Abgabe der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1998 am 31.07.2000 führte der Beklagte (Bekl.) in der Zeit vom 11.09.2000 bis 07.03.2001 eine Betriebsprüfung (Bp) durch.

Der Betriebsprüfer ermittelte u.a. folgenden Sachverhalt:

Der Kläger (Kl.) erwarb im Jahre 1962 einen Restaurantbetrieb auf dem Grundstück X in Y. In der Zeit von 1968 bis 1970 baute er einen Gesellschaftsraum des Restaurants in ein Ladenlokal um und vermietete es ab 1979 für 25 Jahre an die Lebensmittelkette "Q ". Den auf das Ladenlokal entfallenden Gebäudeteil entnahm der Kl. nicht, sondern bilanzierte ihn als gewillkürtes Betriebsvermögen seines Restaurantbetriebes.