BFH - Urteil vom 06.11.2012
VII R 72/11
Normen:
AO § 328; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 355/10

Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von Null-Erklärungen

BFH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VII R 72/11

DRsp Nr. 2013/128

Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von "Null-Erklärungen"

Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.

Normenkette:

AO § 328; FGO § 102;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der T-GmbH im September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren.

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, noch ausstehende Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Insolvenzschuldnerin abzugeben, drohte er mit jeweils gesonderten Bescheiden dem Kläger die Festsetzung von Zwangsgeld an, soweit er nicht für die Zeiträume 3. September 2001 bis 31. Dezember 2001 sowie die Kalenderjahre 2005 bis 2008 Steuererklärungen nebst Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorlege.

Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.