Das Verfahren hat sich nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Klägerin die Person des Schenkers nunmehr benannt hat. Daher ist gemäß (§ 138 Finanzgerichtsordnung - FGO -) nach billigem Ermessen nur noch über nur noch über die Kosten zu befinden.
Es entsprach dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der nach § 138 FGO gebotenen summarischen Prüfung die Antragstellerin voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.
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