BFH - Urteil vom 23.11.1999
VII R 38/99
Normen:
AO § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1, §§ 124, 150, 332 Abs. 1 S. 1, § 333 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 549
BStBl II 2001, 463

Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung; Bekanntgabe

BFH, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen VII R 38/99

DRsp Nr. 2000/813

Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung; Bekanntgabe

1. Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung sind VA, die zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe bedürfen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). 2. Der VA kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. 3. Von der Frage, wem ein VA bekannt zu geben ist, ist die Frage zu unterscheiden, gegen wen sich ein VA richtet. 4. Im Zwangsverfahren ist der VA grds. gegen den Pflichtigen zu richten. 5. Hat der Stpfl. einen Bevollmächtigten unter Angabe der Steuernummer, unter der seine ESt-Akte geführt wird, bestellt, und ist dieser berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen, kann die Bekanntgabe der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung auch durch Übersendung an den Bevollmächtigten erfolgen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3, § 122 Abs. 1, §§ 124, 150, 332 Abs. 1 S. 1, § 333 ;

Gründe: