FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2013
7 K 69/12
Normen:
EStG § 33; EStDV § 64;

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten: Aufwendungen für Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 69/12

DRsp Nr. 2014/13286

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten: Aufwendungen für Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung

Zum Begriff der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 1 EStG. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Krankheitskosten erwachsen dem Stpfl. i.d.R. – ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Als Krankheitskosten werden aber nur Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen, wobei das Gutachten bzw. die Bescheinigung vor Beginn der Heilmaßnahmen ausgestellt worden sein muss.

Normenkette:

EStG § 33; EStDV § 64;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für die vollstationäre Unterbringung ihrer Tochter in einer Einrichtung der Jugendhilfe außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen.