LAG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 435/19
ArbG Fulda, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 20/18
Zweck und Zielsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGKeine Abbedingung der Vorschriften des AGG im VorausVerhältnis zwischen immateriellem Schaden und materiellem Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGGKeine graduelle Gewichtung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im AGGVerschuldensunabhängige Haftung nach § 15 Abs. 2 AGGEntschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 als Teil eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses
BAG, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 371/20
DRsp Nr. 2022/3429
Zweck und Zielsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGGKeine Abbedingung der Vorschriften des AGG im VorausVerhältnis zwischen immateriellem Schaden und materiellem Schadensersatz nach § 15 Abs. 1AGGKeine graduelle Gewichtung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im AGGVerschuldensunabhängige Haftung nach § 15 Abs. 2AGGEntschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 als Teil eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses
1. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten. Danach kommt ein Absehen von einer Entschädigung bzw. die Festsetzung einer Entschädigung auf "Null" nicht in Betracht.2. Nach § 31AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 31AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen.Orientierungssätze:
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