ArbG Köln, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1354/21
Zweckbefristeter ArbeitsvertragArbeitsvertrag mit auflösender BedingungEigenart der Arbeitsleistung als sachlicher BefristungsgrundDringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchGVorrang der Änderungskündigung vor der BeendigungskündigungAuflösungsgründe für den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 KSchG
LAG Köln, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 463/22
DRsp Nr. 2023/12243
Zweckbefristeter ArbeitsvertragArbeitsvertrag mit auflösender Bedingung"Eigenart der Arbeitsleistung" als sachlicher BefristungsgrundDringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2KSchGVorrang der Änderungskündigung vor der BeendigungskündigungAuflösungsgründe für den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1KSchG
Die Vereinbarung einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung ist unwirksam, wenn das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Ereignis der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers unterliegt
1. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Dauer des Vertrages aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt und das Arbeitsverhältnis bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll, wobei die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss betrachten.2. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab, es ist aber ungewiss, ob dieses künftige Ereignis überhaupt eintreten wird.
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