LAG Köln - Urteil vom 27.04.2023
8 Sa 463/22
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 9 Abs. 1; Zweckbefristeter Arbeitsvertrag v. 15.02.2019 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1354/21

Zweckbefristeter ArbeitsvertragArbeitsvertrag mit auflösender BedingungEigenart der Arbeitsleistung als sachlicher BefristungsgrundDringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchGVorrang der Änderungskündigung vor der BeendigungskündigungAuflösungsgründe für den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 463/22

DRsp Nr. 2023/12243

Zweckbefristeter Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag mit auflösender Bedingung "Eigenart der Arbeitsleistung" als sachlicher Befristungsgrund Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung Auflösungsgründe für den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 KSchG

Die Vereinbarung einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung ist unwirksam, wenn das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Ereignis der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers unterliegt

1. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich die Dauer des Vertrages aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt und das Arbeitsverhältnis bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll, wobei die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss betrachten. 2. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab, es ist aber ungewiss, ob dieses künftige Ereignis überhaupt eintreten wird.