FG München - Beschluss vom 09.12.2008
14 V 1863/08
Normen:
AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 171 Abs. 10; AO § 180 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 1; StromStG § 5 Abs. 1; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 6; StromStG § 9 Abs. 7; StromStV § 9 Abs. 3;

Zweckwidrige Entnahme von Strom

FG München, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 14 V 1863/08

DRsp Nr. 2009/1553

Zweckwidrige Entnahme von Strom

1. Solange die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke nicht widerrufen bzw. (rückwirkend) zurückgenommen ist, ist der Erlaubnisinhaber als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen. 2. Deswegen gilt der aufgrund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommene Strom nicht als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen. Demzufolge ist im Streitfall keine Stromsteuer nach § 5 StromStG entstanden.

1. Die Vollziehung des Steuerbescheids vom 29. Februar 2008 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von ... € ausgesetzt bzw. aufgehoben soweit die Abgaben bereits entrichtet sind.

Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 171 Abs. 10; AO § 180 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 1; StromStG § 5 Abs. 1; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 6; StromStG § 9 Abs. 7; StromStV § 9 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Hauptzollamt) von der Antragstellerin zu Recht Stromsteuer angefordert hat.