FG Hamburg - Urteil vom 17.12.2010
4 K 72/10
Normen:
ZK Art. 203; ZK Art. 204;

Zweifaches Versandverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 72/10

DRsp Nr. 2011/5755

Zweifaches Versandverfahren

1. Dass eine Zollschuld für ein nicht ordnungsgemäß beendetes Versandverfahren deswegen nicht entstanden ist, weil dieses Versandverfahren nur aufgrund eines Fehlers neben einem weiteren, ordnungsgemäß beendeten Versandverfahrens für ein und dieselbe Ware eröffnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.07.2010, Skatteministeriet gegen DSV Road A/S, C-234/09), kann ohne weitere Nachweismöglichkeiten für den Zollschuldner schon dann ausgeschlossen werden, wenn die in Bezug genommenen Handelsrechnungen wesentlich voneinander abweichen. 2. Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet. Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen werden, der sich aus der entsprechenden Datenbank des statistischen Amts der Europäischen Union (EUROSTAT) ergibt.

Normenkette:

ZK Art. 203; ZK Art. 204;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über darüber, ob Einfuhrabgaben entstanden sind.

Die Klägerin betreibt ein Speditions- und Fuhrunternehmen.