FG Münster - Beschluss vom 15.11.2000
4 V 1612/00 E
Normen:
EStG 1997 1997 i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3 ; Fördergebietsgesetz § 4; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-VerrechnungsBeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG 1997 i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002

FG Münster, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 4 V 1612/00 E

DRsp Nr. 2001/7183

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-VerrechnungsBeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG 1997 i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-Verrechnungs-Beschränkung des § 2 Abs. 3 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen einer Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips in Form des sog. objektiven Nettoprinzips und eines hiermit verbundenen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch, soweit die Verluste überwiegend auf AfA-Beträgen beruhen, da die diesen zugrundeliegenden Investitionen die Leistungsfähigkeit gemindert haben.

Normenkette:

EStG 1997 1997 i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002 § 2 Abs. 3 ; Fördergebietsgesetz § 4; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 07. September 2000 zur Aussetzung der Vollziehung der Festsetzungen der Einkommensteuervorauszahlungen für 1999 und 2000 fest.

Die ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 4 FGO an der Verfassungsmäßigkeit der seit dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG zur Herstellung einer Mindestbesteuerung im Einkommensteuerrecht bleiben bestehen.