FG Nürnberg - Urteil vom 09.11.2000
IV 126/00
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 366 Satz 2; GrEStG § 11 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Zweifel an der Vermutung des Zugangs innerhalb des Dreitageszeitraums

FG Nürnberg, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen IV 126/00

DRsp Nr. 2001/2366

Zweifel an der Vermutung des Zugangs innerhalb des Dreitageszeitraums

Dass der Erwerb eines Wohngrundstücks zur Selbstnutzung der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist weder im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. 6. 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) zur Vermögensteuer noch die in Art. 6 Abs. 1 GG normierte Pflicht des Staates zur Förderung von Ehe und Familie verfassungswidrig.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 366 Satz 2; GrEStG § 11 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde und ob die Erhebung von Grunderwerbsteuer für ein selbstgenutztes Wohngrundstück verfassungsgemäß ist.

Mit Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts F vom 27. 10. 1998 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je 1/2 für 475.000 DM das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück B-Str. 1 in 91341 R.

Mit Bescheiden vom 11. 1. 1999 setzte das Finanzamt gegenüber jedem der Kläger die Grunderwerbsteuer aus der Hälfte der Gesamtgegenleistung von 475.000 DM auf je 8.312 DM fest. Die Bescheide erließ es ohne weitere Angaben nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Die Kläger erhoben dagegen Einspruch und machten u. a. geltend, daß der Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheiden nicht näher erläutert sei.