FG München - Urteil vom 21.03.2002
8 K 4753/98
Normen:
AO (1977) § 163 ; EStG § 13 Abs. 1 ; EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 919

Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender Steuerfestsetzung; weder Nutzungsänderung noch Entnahme durch Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung eines Grundstücks; Anforderungen an Entnahmeerklärung; Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender Steuerfestsetzung, Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung keine Nutzungsänderung, keine Entnahme durch bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung; Einkommensteuer 1988

FG München, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 K 4753/98

DRsp Nr. 2002/12198

Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender Steuerfestsetzung; weder Nutzungsänderung noch Entnahme durch Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung eines Grundstücks; Anforderungen an Entnahmeerklärung; Zweigleisigkeit des Verfahrens bei abweichender Steuerfestsetzung, Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung keine Nutzungsänderung, keine Entnahme durch bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung; Einkommensteuer 1988

1. Wird sowohl eine abweichende niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (Verpflichtungsklage) als auch eine Abänderung der Steuerfestsetzung (Anfechtungsklage) beantragt, handelt es sich um ein zweigleisiges Verfahren. Dennoch können beide Begehren nebeneinander geltend gemacht und sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Klageverfahren miteinander verbunden werden. 2. Es liegt keine -zu einer steuerfreien Überführung ins Privatvermögen berechtigende- "Nutzungsänderung" i. S. der BMF-Schreiben in BStBl I 1979, 162 sowie BStBl I 1983, 383 vor, wenn ein zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes, in einem Baugebiet liegendes Grundstück aufgrund von Schwierigkeiten mit den Anliegern nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann und nach der Einstellung der landwirtschaftlichen Grundnutzung brach liegt, ohne dass die Fläche einer anderen Nutzung zugeführt wird (sog. Sozialbrache).