OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.06.2023
6 W 72/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; GKG -KV Nr. 1220; GKG § 29 Nr. 1; GKG -KV Nr. 9005; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 31 Abs. 2 S. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 1/17
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 275/11

Zweitschuldnerhaftung der obsiegenden Partei für ProzesskostenFolgen der nachträglichen Aufhebung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Tragung von ProzesskostenErforderlichkeit der Einholung eines Zweitgutachtens wegen Mängeln des Erstgutachtens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 6 W 72/22

DRsp Nr. 2023/7972

Zweitschuldnerhaftung der obsiegenden Partei für Prozesskosten Folgen der nachträglichen Aufhebung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Tragung von Prozesskosten Erforderlichkeit der Einholung eines Zweitgutachtens wegen Mängeln des Erstgutachtens

Nach Aufhebung von Prozesskostenhilfe für die Instanz haftet die hiervon betroffene Partei als Zweitschuldner bezüglich der in dieser Instanz entstandenen Gutachterkosten.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.06.2022, Az. 14 S 1/17, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; GKG -KV Nr. 1220; GKG § 29 Nr. 1; GKG -KV Nr. 9005; GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 31 Abs. 2 S. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; ZPO § 124;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin nahm im Ausgangsrechtsstreit die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt. Gegen die Abweisung der weitergehenden Klage wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Berufung. Im Rechtsmittelverfahren holte das Landgericht, welches das erstinstanzliche Gutachten für unzureichend hielt, gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2013 ein Ergänzungsgutachten des erstinstanzlich beauftragt gewesenen Sachverständigen ein, das seitens der Beschwerdegegnerin mit 939,15 € vergütet wurde.