BFH - Beschluss vom 19.08.2009
II B 38/09
Normen:
Bln ZwStG § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 7; MRRG § 12 Abs. 1 S. 1; MRRG § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2014
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14121/07

Zweitwohnungssteuerpflicht eines Ehepaares bei gemeinsamer Nutzung eines Einfamilienhauses in Berlin als Nebenwohnsitz unter der Woche und Hauptwohnsitz außerhalb von Berlin

BFH, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen II B 38/09

DRsp Nr. 2009/23388

Zweitwohnungssteuerpflicht eines Ehepaares bei gemeinsamer Nutzung eines Einfamilienhauses in Berlin als Nebenwohnsitz unter der Woche und Hauptwohnsitz außerhalb von Berlin

Normenkette:

Bln ZwStG § 2 Abs. 7 S. 1 Nr. 7; MRRG § 12 Abs. 1 S. 1; MRRG § 12 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau sind mit Hauptwohnsitz in ihrem Einfamilienhaus im Land X gemeldet. Sie arbeiten beide in Berlin und wohnen dort unter der Woche in einem allein dem Kläger gehörenden und 1982 fertig gestellten Einfamilienhaus. In Berlin sind sie mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger mit geändertem Bescheid vom 6. Oktober 2006 für die Jahre 2006 und 2007 --ausgehend vom Mittelwert des gültigen Mietspiegels und einfacher Wohnlage, Baujahr 1983/84-- jeweils Zweitwohnungsteuer in Höhe von 326,27 EUR fest.