LAG Düsseldorf, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 185/17
ArbG Wesel, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1510/16
Zwingendes Schriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot und darauf gerichteten VorvertragSchriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Warnfunktion für den ArbeitnehmerEinzelfallprüfung einer unbilligen Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers durch ein WettbewerbsverbotUnbilligkeit des Verlangens eines Wettbewerbsverbots nach Kündigung oder AufhebungsvertragRechtsfolgen eines unverbindlichen Vorvertrages auf Abschluss eines späteren Wettbewerbsverbotes
BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 130/18
DRsp Nr. 2019/3444
Zwingendes Schriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot und darauf gerichteten VorvertragSchriftformerfordernis für nachvertragliches Wettbewerbsverbot als Warnfunktion für den ArbeitnehmerEinzelfallprüfung einer unbilligen Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers durch ein WettbewerbsverbotUnbilligkeit des Verlangens eines Wettbewerbsverbots nach Kündigung oder AufhebungsvertragRechtsfolgen eines unverbindlichen Vorvertrages auf Abschluss eines späteren Wettbewerbsverbotes
Orientierungssätze:1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf nach § 74 Abs. 1HGB iVm. § 126 Abs. 2BGB der Schriftform. Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nach § 125BGB nichtig (Rn. 28).2. Der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform für nachvertragliche Wettbewerbsverbote kommt vor allem Warnfunktion zu. Der Arbeitnehmer soll vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen bewahrt werden. Deshalb unterliegt auch der auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorvertrag der gesetzlichen Schriftform (Rn. 28).
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