BFH - Urteil vom 17.11.2004
I R 55/03
Normen:
AO § 42 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; KStG § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1016
DStRE 2005, 580
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4810/00

Zwischenschaltung niederländischer Kapitalgesellschaft - Rechtsmissbrauch

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen I R 55/03

DRsp Nr. 2005/5769

Zwischenschaltung niederländischer Kapitalgesellschaft - Rechtsmissbrauch

Die Zwischenschaltung einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die im Inland Grundbesitz vermietet und insoweit eine eigenwirtschaftliche Funktion innehat, ist auch dann, wenn sie fast ausschließlich mit Fremdkapital ausgestaltet ist, nicht zwingend rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entfaltung eigener wirtschaftlicher Tätigkeit zu bejahen ist.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; KStG § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stiftung niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Fonds A und der Fonds B, die auf die Klägerin im Jahre 1996 verschmolzen wurden.

Der Zweck der Klägerin ist darauf gerichtet, zugunsten der Mitglieder und der ehemaligen Mitglieder und deren Nachfolger Bezüge im Rahmen von Alters- und anderen Pensionen in Form von Geldleistungen zu gewährleisten. Zur Umsetzung des Stiftungszweckes erhält die Klägerin Beiträge von den Mitgliedern und von der X-N.V. Gleichermaßen verhielt es sich bei der Fonds A und der Fonds B.