BGH - Urteil vom 03.06.1954
3 StR 302/53
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3; StGB § 263 ;
Fundstellen:
BGHSt 7, 336
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 01.12.1952

Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung (AO); Steuerhinterziehung; Steuerhinterziehung; Kompensationsverbot; Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

BGH, Urteil vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 3 StR 302/53

DRsp Nr. 1996/15541

Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung (AO); Steuerhinterziehung; Steuerhinterziehung; Kompensationsverbot; Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

»1. Eine Steuerhinterziehung nach § 396 Abs 3 RAbgO ist vollendet, wenn nach den auf Grund des steuerrechtlichen Verhaltens geschaffenen Besteuerungsgrundlagen ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Vorteil zu Unrecht gewährt oder belassen worden ist. 2. Zur Sorgfaltspflicht der Gewerbetreibenden, die ihre Steuerangelegenheiten erledigen lassen. 3. a. Auch derjenige Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, der zum Vorteil eines anderen die von diesem geschuldeten Steuern verkürzt hat, kann nach § 410 RAbgO Straffreiheit erlangen, sofern er den Steuerbehörden seine Verfehlung rechtzeitig offenbart und die auf Grund eines Haftungsbescheides (§ 112 RAbgO) zu zahlenden Steuerbeträge fristgemäß entrichtet. b. Hat der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung Steuern verschiedener Steuerarten verkürzt, reichen aber die von ihm nach seiner Selbstanzeige fristgemäß entrichteten Beträge nicht aus, um alle Steuerschulden zu tilgen, so hat das Finanzamt die Nachzahlungen zunächst auf diejenigen Steuerschulden anzurechnen, deren Verkürzung eine schwerere Strafe nach sich zuziehen kann. 4. Umsätze aus der Vermietung von Zelten fallen nicht unter die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 UStG