BGH - Beschluß vom 03.09.1970 (3 StR 155/69) - DRsp Nr. 1994/5788
BGH, Beschluß vom 03.09.1970 - Aktenzeichen 3 StR 155/69
DRsp Nr. 1994/5788
»Ein Arbeitgeber macht sich der Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 n.F. (§ 396 Abs. 1 a.F.) schuldig, wenn er es in Kenntnis seiner gesetzlichen Verpflichtungen vorsätzlich unterläßt, Lohnsteueranmeldungen abzugeben und seinen Arbeitnehmern Lohnsteuer einzubehalten und diese an das Finanzamt abzuführen.«
Normenkette:
AbgO § 392 Abs. 1 (i.d.F. v. 12. August 1968);
Gründe:
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