BAG - Urteil vom 16.07.1971
3 AZR 384/70
Normen:
BGB § 138 § 242 § 611 Abs. 1 ; GewO § 133 ; HGB § 74 ;
Fundstellen:
BAGE 23, 382
AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel
ARST 1971, 187
BB 1971, 1323
DB 1971, 1920
EzA § 138 BGB Nr. 7
MDR 1971, 1042
NJW 1971, 2245
SAE 1972, 97
WM 1972, 172

Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

BAG, Urteil vom 16.07.1971 - Aktenzeichen 3 AZR 384/70

DRsp Nr. 2005/1848

Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

»1. Für die Mandantenschutzklausel, durch die dem Angestellten eines Steuerberaters untersagt wird, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger Mandanten seines früheren Arbeitgebers zu betreuen, gelten §§ 74 ff. HGB entsprechend. 2. Eine solche Mandantenschutzklausel ist unverbindlich, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine Karenzentschädigung zu zahlen. Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung (BAGE 18, 291 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel) wird aufgegeben. 3. Haben Parteien eine entschädigungslose Mandantenschutzklausel zu einer Zeit vereinbart, als das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln für gültig hielt, so darf der Arbeitnehmer sich nicht eigenmächtig über seine durch die Klausel begründete Vertragspflicht hinwegsetzen. Der Arbeitnehmer, der die Mandantenschutzklausel wegen der fehlenden Entschädigungsvereinbarung nicht als verbindlich anerkennen will, muß vorher dem Arbeitgeber anbieten, daß er die Klausel bei Zahlung einer den Vorschriften des § 74 Abs. 2 HGB entsprechenden Entschädigung einhalten werde.«

Normenkette:

BGB § 138 § 242 § 611 Abs. 1 ; GewO § 133 ; HGB § 74 ;

Hinweise: