BGH - Urteil vom 05.09.1974
4 StR 369/74
Normen:
AO § 371 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/14877
NJW 1974, 2293

BGH - Urteil vom 05.09.1974 (4 StR 369/74) - DRsp Nr. 1996/14856

BGH, Urteil vom 05.09.1974 - Aktenzeichen 4 StR 369/74

DRsp Nr. 1996/14856

Leitsatz zu ADie Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige beruht auf rein fiskalischen Erwägungen. Zweck des Gesetzes ist, dem Steuersünder einen Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen zu bieten; die Norm ist nicht als Belohnung für bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit gedacht.

Leitsatz zu BZur Erfüllung des Berichtigungserfordernisses ist es notwendig, daß der Steuerpflichtige eine gewisse Tätigkeit in der Richtung einer Berichtigung oder Ergänzung seiner früheren Angaben entfaltet und hierdurch wesentlich dazu beiträgt, daß die betreffende Steuer nachträglich richtig festgesetzt werden kann. Er muß seine Fehler nach Art und Umfang offenbaren und von seinem Standpunkt aus, so wie er die Sachlage beurteilt, mit seinen Auskünften und Unterlagen dem Finanzamt eine bisher verschlossene Steuerquelle offenbaren.

Leitsatz zu C