FG Nürnberg - Urteil vom 10.02.1978
III 129/77
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; KSchG § 9 § 10 ;

Abfindungen unterliegen nicht der Lohnsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 10.02.1978 - Aktenzeichen III 129/77

DRsp Nr. 2006/11851

Abfindungen unterliegen nicht der Lohnsteuer

Abfindungen, die einem Arbeitnehmer nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes bei der Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, unterliegen nach § 3 Nr. 9 EStG 1972 nicht der Lohnsteuer.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abfindung von 40.000 DM, die der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Firma ... in ... erhalten hat, gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe steuerfrei zu belassen ist.