BVerwG - Urteil vom 12.07.1979
5 C 7.78
Normen:
BAföG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 1, 2, 3, § 25 Abs. 6; EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 3, 4, § 10d, § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 58, 200
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Stuttgart,

BVerwG - Urteil vom 12.07.1979 (5 C 7.78) - DRsp Nr. 1996/28349

BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - Aktenzeichen 5 C 7.78

DRsp Nr. 1996/28349

»Der Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden ist die aktualisierte Berechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG regelmäßig nur dann zugrunde zu legen, wenn vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes glaubhaft gemacht wird, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger sein wird als im vorletzten Kalenderjahr davor. War nach § 24 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden und wird sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zurückgefordert, so kann der Auszubildende auch jetzt noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen, wenn er erst nach dem Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, daß deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führt.«

Normenkette: