Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel
A. I - Sachverhalt und Verfahren
1. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. Juli 1977 wurde die Klägerin im Ausgangsverfahren, Fräulein Senta E., wegen Verstoßes gegen das
Nach den Feststellungen des Landgerichts war E. in der Zeit vom Frühjahr bis Herbst 1974 mehrmals nach Basel in der Schweiz gefahren und hatte dort an die Eheleute W. insgesamt 280 Gramm Morphin in Einzelmengen von 30 bis 100 Gramm zu einem Preis von 150 bis 170 SF je Gramm verkauft. Das Morphin sei unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und von der Klägerin in die Schweiz verbracht worden.
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