EuGH - Urteil vom 26.10.1982
240/81
Normen:
BetMG § 11; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ; ZollG § 57 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGHE 1982, 3699
NStZ 1983, 79
NStZ 1983, 79 (m.Anm. Endriß)
StV 1983, 12

EuGH - Urteil vom 26.10.1982 (240/81) - DRsp Nr. 1994/235

EuGH, Urteil vom 26.10.1982 - Aktenzeichen 240/81

DRsp Nr. 1994/235

»Es entsteht keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.«

Normenkette:

BetMG § 11; BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ; ZollG § 57 Abs. 2;

Gründe:

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A. I - Sachverhalt und Verfahren

1. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27. Juli 1977 wurde die Klägerin im Ausgangsverfahren, Fräulein Senta E., wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war E. in der Zeit vom Frühjahr bis Herbst 1974 mehrmals nach Basel in der Schweiz gefahren und hatte dort an die Eheleute W. insgesamt 280 Gramm Morphin in Einzelmengen von 30 bis 100 Gramm zu einem Preis von 150 bis 170 SF je Gramm verkauft. Das Morphin sei unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und von der Klägerin in die Schweiz verbracht worden.