BAG - Urteil vom 20.07.1989
6 AZR 774/87
Normen:
BAT §§ 15, 17 Abs. 1, Abs. 5, § 70 Abs. 1, Anlage SR 2c Nr. 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ArztR 1990, 299
EzBAT § 17 BAT Nr. 5
MedR 1990, 224
ZTR 1990, 155
Vorinstanzen:
LAG Köln - 3 Sa 420/87 - 10.11.87 - ArbG Bonn - 4/5 Ca 2961/85 - 28.01.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Überstunden: Arzt mit Bereitschaftsdienst - Anspruch auf Freizeitausgleich - tarifliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 774/87

DRsp Nr. 2001/5239

Überstunden: Arzt mit Bereitschaftsdienst - Anspruch auf Freizeitausgleich - tarifliche Ausschlussfrist

1. Nach § 17 Abs. 1 BAT sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. 2. Neben einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung kann es genügen, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kennt und sie duldet. So angeordnete Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde ist die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT) zu zahlen. 3. Die in § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT geregelte "Arbeitsbefreiung" bedeutet die Freistellung des Arztes von einer an sich bestehenden Arbeitspflicht. Die Freistellung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arzt, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arztes zum Erlöschen bringt (BAGE 49, 273 [277] = AP Nr. 13 zu § 17 BAT). Eine Selbstbefreiung des Arztes ist damit ausgeschlossen.

Normenkette: