BVerwG - Urteil vom 27.08.1992
3 C 1.90
Normen:
EStG (1964) § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; FGO § 33 Abs. 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 350
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Köln,

BVerwG - Urteil vom 27.08.1992 (3 C 1.90) - DRsp Nr. 1996/9004

BVerwG, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 3 C 1.90

DRsp Nr. 1996/9004

»Mit dem Erfordernis einer "besonderen" Förderungswürdigkeit hatte der Gesetzgeber die Vergünstigung des § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG 1964 auf volkswirtschaftlich besonders qualifizierte Ausnahmefälle beschränkt.Die aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten schlicht positive Beurteilung eines Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft genügte für die Erteilung der Bescheinigung nach § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG 1964 nicht; hinzukommen mußten Umstände, aus denen sich ergab, daß die Reinvestition auch unter "Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile" mit einem besonderen Vorteil für die Volkswirtschaft verbunden war.Ein Kapitaltransfer in vorhandene Unternehmen, der nicht über das hinausgeht, was an Gewinn in ihnen binnen kurzem erwirtschaftet wird, stellt keine volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Ausnahme dar.Das Erfordernis in § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG 1964, den Erwerb der Anteile "unter Berücksichtigung der Veräußerung der Anteile" zu würdigen, wirkt nur negativ; es sollte eine Übertragung der stillen Reserven ausschließen, wenn zwar der Erwerbsvorgang einem volkswirtschaftlich besonders förderungswürdigen Zweck diente, der Veräußerungsvorgang aber volkswirtschaftlich und strukturpolitisch unerwünscht war.«

Normenkette:

EStG (1964) § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; FGO § 33 Abs. 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 ;