FG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1995
6 K 3124/92 K

FG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1995 (6 K 3124/92 K) - DRsp Nr. 1998/16919

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 6 K 3124/92 K

DRsp Nr. 1998/16919

Gründe:

Streitig ist, ob bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer ein Verlustabzug aus 1988 und Vorjahren möglich ist oder ob diesem Verlustabzug die Regelung des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz - KStG - entgegensteht.

Unternehmensgegenstand der 1981 gegründeten Klägerin ist der Vertrieb von Maschinen, ..., sowie die Durchführung des Ersatzteildienstes ... . Gesellschafter der Klägerin zu 49/50 war der Gesellschafter-Geschäftsführer der ..., Herr ..., und zu 1/50 diese GmbH; als Geschäftsführer der Klägerin wurde Herr ... bestellt. Vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres erwarb Herr ... den Anteil der ... GmbH und übertrug beide Geschäftsanteile an die ... (im folgenden: Volksbank) zum Nennwert. Später (ab 31.12.1982) wurden die jeweiligen Bankdirektoren der Volksbank zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Vertriebsumsätze im Sinne ihres Unternehmensgegenstandes hat die Klägerin niemals erzielt.

In 1982 erwarb die Klägerin das Stammkapital (100/100) der Firma ... (im folgenden: H. GmbH) zum Nominalwert von 50.000,00 DM. Nach einer Kapitalerhöhung und nach Anteilsveräußerungen war die Klägerin an der H. GmbH zu 28 v.H. beteiligt. Die Finanzierung dieses Geschäfts erfolgte durch die Volksbank. In 1982 erwirtschaftete die Klägerin einen Jahresfehlbetrag von ca. 49.000,00 DM.