OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.1996
9 A 851/93
Normen:
AO § 130 Abs. 1; AO § 173; VwVfG NW § 51;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7306/91

Berufung wegen der Rechtmäßigkeit eines Gebührendbescheides nach dem Kommunalabgabengesetz; Ermessensreduzierung auf Null und eine Verpflichtung zur Aufhebung der obengenannten Grundbesitzabgabenbescheide ausschließlich bei Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung und Verstoß gegen die guten Sitten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 9 A 851/93

DRsp Nr. 2024/4289

Berufung wegen der Rechtmäßigkeit eines Gebührendbescheides nach dem Kommunalabgabengesetz; Ermessensreduzierung auf Null und eine Verpflichtung zur Aufhebung der obengenannten Grundbesitzabgabenbescheide ausschließlich bei Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung und Verstoß gegen die guten Sitten

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Sollstrekkung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.986,21 DM festgesetzt.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1; AO § 173; VwVfG NW § 51;

Gründe

Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen.