Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Sollstrekkung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.986,21 DM festgesetzt.
Der Senat kann über die Berufung gemäß §
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen.
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