OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2007
19 B 211/07
Normen:
AO -SF § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1000/06

Erhebliche Störung der Bildungsarbeit und Erziehungsarbeit der Förderschule und der Mitschüler durch das Fehlverhalten eines Schülers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 19 B 211/07

DRsp Nr. 2023/3139

Erhebliche Störung der Bildungsarbeit und Erziehungsarbeit der Förderschule und der Mitschüler durch das Fehlverhalten eines Schülers

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

AO -SF § 3 Abs. 3;

Gründe

Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt hat. Mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers weist der Senat lediglich darauf hin, dass das von ihnen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 -, jurisweb, zur Bedeutung des "O. K." - Vermerks im Sendebericht für Telefaxzugang aufgrund der Entwicklung der Telefaxtechnik in den letzten 13 Jahren einer Überprüfung bedarf.

So schon OLG München, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 15 W 2631/98 -, Juris, Rdn 12.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2006 zu Unrecht abgelehnt hat.