LAG München - Urteil vom 06.08.2009
2 Sa 124/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 623; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4290/07

Außergerichtlicher Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auslegung beiderseitiger Erklärungen aus verschiedenen Urkunden; widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei Geltendmachung fehlender Schriftform

LAG München, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 124/09

DRsp Nr. 2009/22311

Außergerichtlicher Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Auslegung beiderseitiger Erklärungen aus verschiedenen Urkunden; widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei Geltendmachung fehlender Schriftform

1. Hat der Arbeitnehmer eine Beurkundung nicht verlangt sondern sein "neues verbindliches Angebot" mit einer Annahmefrist versehen und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es bis zum genannten Zeitpunkt ("18.9.2007 um 14.00 Uhr") zu einer verbindlichen Einigung kommen soll, spricht auch der Umstand, dass sein Angebot Änderungen eines bei Gericht geschlossenen Vergleichs zum Inhalt hat, nicht dafür, dass der Vergleich nach seinem Willen nur wirksam sein soll, wenn er gerichtlich geschlossen wird. 2. Hat das Angebot des Arbeitnehmers zum Inhalt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, setzt sich der Arbeitnehmer mit diesem Angebot in Widerspruch, wenn er später die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 623 BGB geltend macht.