Nach dem Bezugserlass vom 23. 01. 1973 sind Kontoführungsgebühren wegen mangelnder Abgrenzbarkeit zu den Lebenshaltungskosten nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09. 05. 1984 - VI R 63/80 - (BStBl II S. 560) nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass Kontoführungsgebühren als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie auf die Gutschrift von Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, dabei können pauschale Kontoführungsgebühren ggf. entsprechend aufgeteilt werden. Dieses Urteil ist anzuwenden.
Da insbesondere die Frage, wann eine Überweisung beruflich veranlaßt ist, in der Praxis häufig schwer zu beantworten ist, bin ich aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung nicht lohnenden Verwaltungsaufwands damit einverstanden, in den Fällen, in denen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend gemacht werden, auf eine Prüfung der beruflichen Veranlassung zu verzichten, wenn kein höherer Betrag als 30 DM (ab 2002: 16 Euro) jährlich angesetzt wird. Soweit der Arbeitgeber Kontoführungsgebühren steuerfrei ersetzt, ist die Ersatzleistung auf die geltend gemachten Aufwendungen anzurechnen.
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