Bei der bewertungsrechtlichen Beurteilung des Wohnungsbegriffs war es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen zweifelhafter baulicher Gestaltung bisher ausreichend, daß sich die Zusammenfassung mehrerer Räume zu einer Wohnung bereits aus der Lage dieser Räume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tatsächlichen Nutzung ergibt. Erforderlich war jedoch stets, daß die Küche entsprechend eingerichtet war und tatsächlich als solche genutzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1978 III R 81/76, BStBl 1979 II S. 255).
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach dem Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BStBl 1985 II S. 151) ist für die Entscheidung der Frage, ob die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, nunmehr wesentlich, daß diese Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet (vgl. auch das zur Veröffentlichung im BStBl bestimmte BFH-Urteil vom 8. Februar 1985 III R 62/84). Es muß ein eigener Zugang bestehen, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt.
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