FinMin Hessen - Erlass vom 14.01.1992
S 3811 A - 8 - II B 41

FinMin Hessen - Erlass vom 14.01.1992 (S 3811 A - 8 - II B 41) - DRsp Nr. 2008/82576

FinMin Hessen, Erlass vom 14.01.1992 - Aktenzeichen S 3811 A - 8 - II B 41

DRsp Nr. 2008/82576

§ 12 ErbStG; Ableitung des Steuerwerts des Betriebsvermögens aus dem zuletzt festgestellten Einheitswert

Nach § 12 Abs. 5 ErbStG sind für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend (Stichtagswerte). Nehmen die Beteiligten, insbesondere bei dem Übergang von Anteilen an Personengesellschaften keine besondere Wertermittlung auf den maßgebenden Stichtag vor, werden die Stichtagswerte aus Vereinfachungsgründen vielfach aus dem zuletzt festgestellten Einheitswert abgeleitet, indem dieser um die Gewinne und Einlagen der Zwischenzeit erhöht und um die Verluste und Entnahmen der Zwischenzeit vermindert wird.

Diese Hilfsberechnung kann in bedeutenden Steuerfällen zu nicht hinnehmbaren Ungenauigkeiten führen. Ergibt sich bei überschlägigen Berechnungen ein Betriebsvermögen von 500.000,-- DM oder mehr, ein Rohvermögen von mehr als 1 Mio DM oder eine Steuerforderung gegen den bzw. einen Erben von mehr als 50.000,-- DM, ist eine differenzierte Wertermittlung erforderlich.