OFD Karlsruhe - Verfügung vom 03.06.1992
S 2353 A - 17 - St 241

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 03.06.1992 (S 2353 A - 17 - St 241) - DRsp Nr. 2008/91429

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 03.06.1992 - Aktenzeichen S 2353 A - 17 - St 241

DRsp Nr. 2008/91429

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Studium an einer Berufsakademie

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.6.1988 (EFG 1989 S. 19) mit Beschluß vom 8.1.1992 ohne Angabe von Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen anläßlich der Ausbildung an einer Berufsakademie ist deshalb nach den Grundsätzen des Urteils des Finanzgerichts vorzunehmen.

Regelmäßige Arbeitsstätte während der Ausbildung an einer Berufsakademie ist der Betrieb, mit dem der Auszubildende ein Ausbildungsdienstverhältnis abgeschlossen hat. Bei den Fahrten zur Berufsakademie handelt es sich deshalb in den ersten drei Monaten eines Studienabschnittes jeweils um Dienstreisen bzw. Dienstgänge.

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