Hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzung bei Wohnmobilen, deren Hauptzweck die Freizeitbeschäftigung ist, gilt folgendes:
Diese Wohnmobile gehören nicht zu den Transportmitteln i.S. der Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 (BStBl 1991 I S. 768, EStG -Kartei Berlin InvZulG Nr. 5 I), sondern zu den anderen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden (vgl. Tz. 50 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991, a.a.O.).
Hiervon abweichend können diese Wohnmobile aufgrund einer bundeseinheitlichen Regelung als Transportmittel angesehen werden, wenn sie vom Anspruchsberechtigten vor dem 14.04.1992 bestellt worden sind (vgl. die entsprechende Übergangsregelung für Schiffe, deren Hauptzweck die Freizeitbeschäftigung ist, Erlaß der SenFin vom 28.12.1992, siehe EStG -Kartei Berlin InvZulG Nr. 7).
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß bei den genannten Wohnmobilen stets zu prüfen ist,
ob sie im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit genutzt werden,
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