OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.1993
S 7100 A - 140 - St IV 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 23.08.1993 (S 7100 A - 140 - St IV 10) - DRsp Nr. 2010/80176

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 23.08.1993 - Aktenzeichen S 7100 A - 140 - St IV 10

DRsp Nr. 2010/80176

3 Die Lieferung von Edelmetall-Abfällen an eine Scheideanstalt gegen Gutschrift auf einem „Gewichtskonto” ist ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 12 UStG.

Zahnärzte, Dentallabore und Juweliere, die laufend Edelmetalle verarbeiten, geben den bei der Verarbeitung anfallenden Edelmetall-Abfall sowie in Zahlung genommenes Altgold und Zahngold an Scheideanstalten. Statt einer Gutschrift des Wertes in DM räumt die Scheideanstalt dem Lieferer einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Edelmetallbestand ein. Die Einlieferung wird auf einem sog. Gewichtskonto gutgeschrieben. Jeder Kontoinhaber ist danach Miteigentümer des von der Scheideanstalt für die Miteigentümergemeinschaft verwalteten Gesamtbestandes an Edelmetallen in Höhe der auf seinem Konto gutgeschriebenen Gewichtsmenge. Über diese kann er jederzeit verfügen. Er kann insbesondere Aushändigung des auf seinem Konto gutgeschriebenen Lagerbestandes verlangen. Die Scheideanstalt berechnet lediglich sogenannte Ausformkosten in DM mit Umsatzsteuer-Ausweis. Auf den sog. Gewichtskonten werden die Einlieferungen und Rücklieferungen lediglich in Gramm unter Bezeichnung der Edelmetallart ohne Preis- und Umsatzsteuer-Angabe bezeichnet.