FinMin Thüringen - Erlass vom 07.10.1994
G 1103 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 07.10.1994 (G 1103 A) - DRsp Nr. 2008/86061

FinMin Thüringen, Erlass vom 07.10.1994 - Aktenzeichen G 1103 A

DRsp Nr. 2008/86061

§ 3 GrEStG Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG in Verbindung mit Abschnitt 6 GrEStR

Die Frage der GrSt-Befreiung für Grundbesitz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG war mehrfach Gegenstand von Zweifelsfragen. Bei Entscheidungen über die GrSt-Befreiung von Grundbesitz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist stets zu beachten:

I. Die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 GrStG sind von zwei Voraussetzungen abhängig.

1. Der Grundbesitz muß einem bestimmten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung),

2. der Grundbesitz muß von dem Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck benutzt werden (objektive Voraussetzung).

II. Die Befreiungen gelten auch, wenn der Grundbesitz zwar ausschließlich einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist, dieser jedoch seinen Grundbesitz einer anderen nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Person überläßt, die den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck benutzt.

Unerheblich ist, ob der Grundbesitz der anderen begünstigten juristischen Person unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. gegen Miete oder Pacht, zur Benutzung überlassen wird.

III. In den Fällen des § 50 Abs. 3 BewG -DDR (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) ist für zwei wirtschaftliche Einheiten die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG zu prüfen.