OFD Hamburg - Verfügung vom 28.08.1997
S 7110

OFD Hamburg - Verfügung vom 28.08.1997 (S 7110) - DRsp Nr. 2008/86799

OFD Hamburg, Verfügung vom 28.08.1997 - Aktenzeichen S 7110

DRsp Nr. 2008/86799

§ 1 UStG Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft gelten weiterhin die Anweisungen in Abschn. 26 Abs. 2 UStR 1992 (vgl. Abschn. 26 Abs. 2 UStR 1996). Daneben ist folgendes zu beachten:

Zahlungsvereinbarungen (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 1992)

Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Bei den in Abschnitt 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 1992 genannten sechs Monaten handelt es sich lediglich um ein Beispiel. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem bestimmten Termin anzugeben.

Minusgeschäft (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 6 UStR 1992)

Wird lediglich in Einzelfällen der Mindest-Verkaufspreis für den Gebrauchtwagen mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises unterschritten, so betrifft dieser Preisnachlaß den Kaufpreis für den Neuwagen. Der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen wird hiervon nicht berührt.

Vertrauenssiegel (Abschn. 26 Abs. 2 Satz 8 UStR 1992)

Für die Annahme einer Vermittlungsleistung des Kraftfahrzeughändlers ist unbeachtlich, daß dieser aufgrund einer Entscheidung der vom Käufer eingeschalteten Schiedsstelle am Fahrzeug Nachbesserungen vorgenommen hat, deren Kosten die Vermittlungsprovision oder die nach Abzug anderer Kosten verbleibende Restprovision übersteigen.