OFD Stuttgart - Verfügung vom 01.12.1997
S 7117 f

OFD Stuttgart - Verfügung vom 01.12.1997 (S 7117 f) - DRsp Nr. 2008/86965

OFD Stuttgart, Verfügung vom 01.12.1997 - Aktenzeichen S 7117 f

DRsp Nr. 2008/86965

Steuerbarkeit von Telekommunikationsleistungen

Telekommunikationsleistungen sind ab dem 1. 1. 1997 wie folgt zu besteuern:

Die Steuerbarkeit von Telekommunikationsleistungen richtet sich zum einen danach, ob der leistende Unternehmer im Inland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet seinen Sitz hat und zum anderen danach, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und wo er ansässig ist (Inland, übriges Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet). Von wo aus telefoniert wird, ist nur erheblich, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt.

1. Leistender ist inländischer Unternehmer
1.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer
1.1.1 im Inland steuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG
1.1.2 im übrigen Gemeinschaftsgebeit nichtsteuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG
1.1.3 im Drittlandsgebiet nichtsteuerbar (wie 1.1.2)
1.2 Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer
1.2.1 im Inland steuerbar nach § 3a Abs. 1 UStG
1.2.2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar (wie 1.2.1)
1.2.3 im Drittlandsgebiet nichtsteuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG
2. Leistender ist Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet
2.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer
2.1.1 im Inland steuerbar (wie 1.1.1)
2.1.2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet nichtsteuerbar (wie 1.1.2)
2.1.3 im Drittlandsgebiet