OFD Hamburg - Verfügung vom 04.03.1999
S 2253 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 14/99

OFD Hamburg - Verfügung vom 04.03.1999 (S 2253 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 14/99) - DRsp Nr. 2008/84733

OFD Hamburg, Verfügung vom 04.03.1999 - Aktenzeichen S 2253 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 14/99

DRsp Nr. 2008/84733

§ 21 EStG Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Gesamthandsgegemeinschaften; „Verunglücktes Hamburger Modell”

Unter dem Hamburger Modell versteht man eine Konzeptionsform, bei der im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, daß die von der Gesellschaft erworbene Immobilie zu gegebener Zeit in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt wird und jeder Gesellschafter im Falle seiner Kündigung oder der Auflösung der Gesellschaft eine Wohnung, die wertmäßig seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Abfindungsguthaben erhalten soll. Diese Anlageform wird i. d. R. als Sonderform des geschlossenen Immobilienfonds angesehen.

Das Hamburger Modell dient dem Interesse der Gesellschafter, durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen nicht nur am Vermögen der Gesellschaft beteiligt zu sein, sondern letztlich das Alleineigentum an einer Immobilie zu erwerben.