FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 16.10.2001
S 2223 A - 01-09-02 - 444

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 16.10.2001 (S 2223 A - 01-09-02 - 444) - DRsp Nr. 2008/81646

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 16.10.2001 - Aktenzeichen S 2223 A - 01-09-02 - 444

DRsp Nr. 2008/81646

§ 10 b EStG Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV; Spendenaufruf der Gemeinde Römerberg zu Gunsten der „Hochwasserhilfe Polen”

Die Gemeinde Römerberg hat eine Solidaritätsaktion zu Gunsten der vom Weichselhochwasser in Polen betroffenen Bevölkerung gestartet und dazu aufgerufen, die vom Hochwasser besonders Geschädigten durch Spenden zu unterstützen.

Für diesen Katastrophenfall hat die v. g. Gemeinde folgende Sonderkonten eingerichtet:

Spendenkonto der Gemeindekasse Römerberg

  • Kreis und Stadtsparkasse Speyer

    Stichwort „Hochwasserhilfe Polen”

    Kontonummer 514 752

    Bankleitzahl: 547 500 10

  • Volksbank Speyer-Neustadt-Hockenheim

    Stichwort „Hochwasserhilfe Polen”

    Kontonummer: 400 866

    Bankleitzahl: 547 900 00

Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV zugelassen. Danach genügt als Nachweis die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen bis zum 31.12.2001 auf eines der für den Katastrophenfall eingerichteten vorgenannten Sonderkonten eingezahlten worden ist.

Da die Verwendung der Zuwendungen im Ausland liegt, ist zuvor die Zustimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingeholt worden.