FinMin Brandenburg - Erlass vom 22.12.2004
35 - S 0174 - 3/01

FinMin Brandenburg - Erlass vom 22.12.2004 (35 - S 0174 - 3/01) - DRsp Nr. 2008/88487

FinMin Brandenburg, Erlass vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 35 - S 0174 - 3/01

DRsp Nr. 2008/88487

Gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung (§ 55 AO); Verwendung von Mitteln für die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 AO gilt folgendes:

1. Grundsatz der ordnungsgemäßen Mittelverwendung

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der in § 58 AO aufgeführten unschädlichen Betätigungen. Die satzungsgemäße Mittelverwendung erlaubt grundsätzlich nur den Einsatz der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe.

2. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

3. Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung