FinMin Thüringen - Erlass vom 22.07.2004
S 2760 A - 1 - 205.2

FinMin Thüringen - Erlass vom 22.07.2004 (S 2760 A - 1 - 205.2) - DRsp Nr. 2010/80446

FinMin Thüringen, Erlass vom 22.07.2004 - Aktenzeichen S 2760 A - 1 - 205.2

DRsp Nr. 2010/80446

allgemeine Vorschriften: Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; § 11 Abs. 7 KStG anwendbar?

1. Das Insolvenzverfahren kann sich gemäß §§ 157, 159, 165 ff. Insolvenzordnung (InsO) darauf richten, die Vermögensgegenstände zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen; hierzu gehört auch der Fall, in dem das Unternehmen als Ganzes oder Teile des Unternehmens als Ganzes veräußert werden. Gemäß §§ 157, 159, 230 Abs. 1 InsO kann sich das Insolvenzverfahren aber auch darauf richten, das Unternehmen fortzuführen.

Ob das eine oder das andere der Fall ist, ergibt sich aus dem Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, § 252 InsO. Zur Vorlage eines Insolvenzplanes an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt , § 218 Abs. 1 InsO. Nach der Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubiger, §§ 244 bis 246 InsO, und der Zustimmung des Schuldners, § 247 InsO, bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 InsO, das seine Entscheidung durch einen Beschluss bekannt gibt, § 252 InsO.