Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 13.12.2011
S 7200 A - 75 - A 5.14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 13.12.2011 (S 7200 A - 75 - A 5.14) - DRsp Nr. 2012/80188

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 13.12.2011 - Aktenzeichen S 7200 A - 75 - A 5.14

DRsp Nr. 2012/80188

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage gemäß § 10 UStG; hier: Behandlung der Kultur-/Tourismusförderabgabe bzw. der Übernachtungssteuer als durchlaufenden Posten

In Thüringen erheben verschiedene Städte eine Kultur-/Tourismusförderabgabe für Übernachtungen/Eintrittsgelder bzw. eine Übernachtungssteuer. Satzungen zur Erhebung von Abgaben auf Übernachtungen liegen mir derzeit von den Städten Eisenach, Erfurt, Gera, Jena und Weimar vor. Die Erhebung von Abgaben auf Eintrittsgelder ist mit nur von der Stadt Weimar bekannt.

Die o. g. Abgaben belaufen sich entweder auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Übernachtungsgast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags (einschließlich der Umsatzsteuer) oder auf einen bestimmten Betrag je Übernachtung und Übernachtungsgast bzw. je Eintrittskarte/Besucher.

Umsatzsteuerlich stellen die Abgaben für die Beherbergungsbetriebe, Kultureinrichtungen oder Veranstalter durchlaufende Posten dar, da Abgabenschuldner nach den vorliegenden Satzungen jeweils der Übernachtungsgast, der Erwerber der Eintrittskarte oder der Besucher der Veranstaltung ist.