§ 100 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion

§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. (2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens. (3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern. (4) 1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. 2Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam. 3Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. 4Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) 1Die §§ 40 bis 40 h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, 2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft, 3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft, 4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen oder 5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft. 2Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. 3Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.