§ 101 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot

§ 101 InvG Verbot des öffentlichen Vertriebs

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs

InvG ( Investmentgesetz )

1Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.