§ 103 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 302 vom 02.12.2025

§ 103 SGB VII Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

§ 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36 a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. (2) 1Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. 2Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.