§ 113 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. I Nr. 371 vom 22.12.2025

§ 113 SGB III Leistungen zur Teilhabe

§ 113 Leistungen zur Teilhabe

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.