§ 115 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 115 GNotKG Vermögensverzeichnis, Siegelung

§ 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. 2Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.